Streitig ist, ob die Klägerin als Gymnasiallehrerin und Fachbetreuerin für Französisch Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise in die Region Limousin (Frankreich) sowie Aufwendungen für den Besuch der Frankfurter Buchmesse als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide als Lehrer tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 machte die Klägerin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von zusammen 6.322 DM geltend.
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