FG Nürnberg - Urteil vom 22.08.2002
VI 207/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Lehrerin außerhalb der Ferienzeit für eine Bildungsreise nach Frankreich als Werbungskosten

FG Nürnberg, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen VI 207/01

DRsp Nr. 2003/8250

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Lehrerin außerhalb der Ferienzeit für eine Bildungsreise nach Frankreich als Werbungskosten

Spielen bei der Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte einer Auslandsgruppenreise, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnenden Teile nicht nur eine untergeordnete Rolle, dann kann nicht als sachentscheidend gewertet werden, dass dem Reiseteilnehmer für den Besuch der Fortbildungsreise Dienstbefreiung gewährt worden ist und der Reiseveranstalter eine vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ins Leben gerufene Einrichtung ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als Gymnasiallehrerin und Fachbetreuerin für Französisch Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise in die Region Limousin (Frankreich) sowie Aufwendungen für den Besuch der Frankfurter Buchmesse als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide als Lehrer tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 machte die Klägerin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von zusammen 6.322 DM geltend.