FG Münster - Urteil vom 03.07.2024
12 K 3133/20 F
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer GbR hinsichtlich des Veräußerungserlöses des Mitunternehmeranteils eines Rechtsanwalts

FG Münster, Urteil vom 03.07.2024 - Aktenzeichen 12 K 3133/20 F

DRsp Nr. 2024/10967

Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer GbR hinsichtlich des Veräußerungserlöses des Mitunternehmeranteils eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2020 verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007, zuletzt in der Fassung vom 29.03.2012, dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn des Klägers um X € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der A GbR (im folgenden GbR) für das Jahr 2007 hinsichtlich des Veräußerungserlöses des Mitunternehmeranteils des Klägers.