Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids i. S. d. § 251 Abs. 3 AO aufgrund einer nachgereichten Steuererklärung Erstattungsfestsetzung auch nach Insolvenzeröffnung Pflicht des Insolvenzverwalters zur rechtzeitigen Einreichung einer Steuererklärung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 7 K 7232/08
DRsp Nr. 2011/19222
Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids i. S. d. § 251 Abs. 3AO aufgrund einer nachgereichten Steuererklärung Erstattungsfestsetzung auch nach Insolvenzeröffnung Pflicht des Insolvenzverwalters zur rechtzeitigen Einreichung einer Steuererklärung
1. Der auf § 251 Abs. 3AO gründende Feststellungsbescheid bzw. die daraufhin erfolgte Eintragung einer Steuerforderung in der Insolvenztabelle steht in seinen Auswirkungen einem Steuerbescheid bzw. einer Steuerfestsetzung gleich. Damit ist eine abweichende Steuerfestsetzung, Feststellung der Steuerforderung oder Tabelleneintragung (hier: aufgrund nachgereichter Umsatzsteuererklärung) grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen einer Abänderung des vorangegangenen Feststellungsbescheides möglich.2. Führt eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgereichte Umsatzsteuererklärung für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zu einer Erstattung, ist eine Steuerfestsetzung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.
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