BFH - Urteil vom 15.05.2024
IV R 22/21
Normen:
AO § 173 Abs. 1; AO § 185; AO § 184 Abs. 1 S. 3; AO § 12 S. 1; GewStG § 28 Abs. 1; GewStG § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 29 Abs. 2; GewStG § 33 Abs. 1; GewStG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 506
BFH/NV 2024, 1129
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2050/17

Änderung eines Zerlegungsbescheids aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen; Berücksichtigen der Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens

BFH, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen IV R 22/21

DRsp Nr. 2024/10522

Änderung eines Zerlegungsbescheids aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen; Berücksichtigen der Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens

NV: Die Änderung eines Zerlegungsbescheids nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Finanzamt bei der ursprünglichen Zerlegung gegebenenfalls ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachträglich bekannt gewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.06.2020 - 3 K 2050/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1; AO § 185; AO § 184 Abs. 1 S. 3; AO § 12 S. 1; GewStG § 28 Abs. 1; GewStG § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 29 Abs. 2; GewStG § 33 Abs. 1; GewStG § 33 Abs. 2;

Gründe

A.