FG Köln - Urteil vom 23.10.2013
4 K 1589/10
Normen:
AO § 160; AO § 88; AO § 90; AO § 173 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2014, 214

Änderung von Steuerbescheiden: Ermittlungspflicht des FA bei Auslandssachverhalt

FG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 1589/10

DRsp Nr. 2014/1629

Änderung von Steuerbescheiden: Ermittlungspflicht des FA bei Auslandssachverhalt

Genügt der Stpfl. durch Erklärung der ihm bekannten, im Zusammenhang mit einer Outplacementberatung stehenden Umstände seiner Mitwirkungspflicht, ist das FA nicht berechtigt, eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Erlass eines bestandskräftigen Erstbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn dem FA zwar erst nachträglich durch Mitteilung des BZSt bekannt wird, dass der Empfänger der Zahlungen aus der Beratung eine Domizilgesellschaft ist, nach den vom Stpfl. dargelegten Umständen jedoch schon vor Erlass des Erstbescheids ausreichend Anlass bestand, eine Auskunft des BZSt einzuholen.

Normenkette:

AO § 160; AO § 88; AO § 90; AO § 173 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.08.2008 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern und bislang anerkannte Kosten für eine Outplacementberatung in Höhe von 78.000 EUR aberkennen durfte.