Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassene Beschwerde, über die auf der Grundlage von § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung vom 16. Mai 2022, mit der ihr als Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Ausgangsverfahren die Kosten einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 12 Euro auferlegt worden sind, zu Recht zurückgewiesen.
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