Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn nach §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte.
Der Kläger war seit spätestens 1. Januar 1999 bis zum Frühjahr des Streitjahres Prokurist der A Hypothekenbank. Er erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG.
Am 19. Mai 1999 erhielt der Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin ein Angebot zur Zeichnung von „Wandelanleihen”.
Die Anleihebedingungen enthielten u.a. folgende Formulierungen:
„§ 1 Form, Nennbetrag, Übertragbarkeit
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