FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 12.05.2023
9 K 10/23
Normen:
StBerG § 157e; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 2; StBerG § 86d Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG § 19 Abs. 4;

aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast Lane; Keine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Abschluss des erstmaligen System-Roll-outs

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 10/23

DRsp Nr. 2023/6315

aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast Lane; Keine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Abschluss des erstmaligen "System-Roll-outs"

1. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (§ 86d StBerG) ist grundsätzlich abstrakt geeignet, einen sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu begründen.2. Dieser sichere Übertragungsweg steht erst mit Abschluss des erstmaligen System-Roll-outs zur Verfügung (§ 52d Satz 2 FGO). Hierbei erscheint es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung der letzten Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs abzustellen.