FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2010
6 K 1271/08 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2.Halbsatz; AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 1
DStRE 2012, 1

Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen; Wertaufhellung durch Gerichtsentscheidungen; Aktivierung; Bestrittene Steuererstattungsansprüche; Wertaufhellung; Gerichtsentscheidung; Realisation; Entgegenstehende Steuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 1271/08 K

DRsp Nr. 2011/1527

Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen; Wertaufhellung durch Gerichtsentscheidungen; Aktivierung; Bestrittene Steuererstattungsansprüche; Wertaufhellung; Gerichtsentscheidung; Realisation; Entgegenstehende Steuerfestsetzung

1. Bestrittene Forderungen dürfen erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem der Schuldner den Anspruch anerkannt hat oder der Anspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist. Dies gilt auch für Steuererstattungsansprüche. 2. Gerichtsentscheidungen (hier: EuGH vom 17. Februar 2005 RS. C - 453/02 - Linneweber - zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus Geldspielautomaten) kommt bei der bilanziellen Gewinnermittlung keine wertaufhellende Wirkung zu. 3. Eine der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs entgegenstehende Steuerfestsetzung hindert dessen Aktivierung nicht, wenn die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits vor Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass sie ihren bisherigen Standpunkt aufgibt und den Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang akzeptieren wird.