LAG Nürnberg - Urteil vom 30.05.2018
2 Sa 55/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; TV-FlexArbZ-VKA § 2 Abs. 1 Buchst. b); TV-FlexArbZ-VKA § 4 Abs. 1; TV-FlexArbZ-VKA § 4 Abs. 2; AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 661/17

Altersteilzeit im kommunalen öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere BeschäftigteUnbegründete Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell bei Nichterreichen der von den Tarifparteien bestimmten Quote

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 55/18

DRsp Nr. 2018/13029

Altersteilzeit im kommunalen öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte Unbegründete Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell bei Nichterreichen der von den Tarifparteien bestimmten Quote

In Verwaltungen/Betrieben kommunaler Arbeitgeber mit weniger als 40 Tarifbeschäftigten besteht kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 4 TV FlexAZ.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 19.10.2017, Az. 11 Ca 661/17, in Ziffern 1 und 3 abgeändert.

2. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1 abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; TV-FlexArbZ-VKA § 2 Abs. 1 Buchst. b); TV-FlexArbZ-VKA § 4 Abs. 1; TV-FlexArbZ-VKA § 4 Abs. 2; AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.