OLG München - Beschluss vom 03.03.2011
31 Wx 51/11
Normen:
FamFG § 395; GmbHG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 622
ZIP 2011, 1669
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 16.12.2010

Amtslöschung des Geschäftsführers einer GmbH wegen strafgerichtlicher Verurteilung

OLG München, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 51/11

DRsp Nr. 2011/4589

Amtslöschung des Geschäftsführers einer GmbH wegen strafgerichtlicher Verurteilung

1. Amtslöschung eines Geschäftsführers im Handelsregister, wenn dessen Amt infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beendet ist. 2. Nach rechtmäßiger Amtslöschung des Geschäftsführers ist für die Eintragung einer später angemeldeten Amtsbeendigung wegen Abberufung oder Amtsniederlegung kein Raum.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht Augsburg vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 395; GmbHG § 6 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 war als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1 im Handelsregister eingetragen. Aufgrund einer seit 31.7.2010 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Betruges in 3 tatmehrheitlichen Fällen teilte das Registergericht mit Schreiben vom 9.11.2010 der Beteiligten zu 1 mit, dass sie die Fähigkeit zur Geschäftsführerin verloren habe und deshalb ihre Löschung im Handelsregister beabsichtigt sei.