FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2017
15 K 3228/16 E
Normen:
EStG § 33b Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2018, 567

Anerkennung eines Pflegepauschbetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer; Ausschluss der Gewährung des Pflegepauschbetrages durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 15 K 3228/16 E

DRsp Nr. 2018/3140

Anerkennung eines Pflegepauschbetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer; Ausschluss der Gewährung des Pflegepauschbetrages durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.

Der Kläger (Jg. 1937) ist seit 25.11.2013 zum Betreuer der Frau A (Jg. 1925) und seit 29.01.2015 auch ihres Sohnes (Jg. 1946) bestellt (u. a. betr. "Gesundheitsfürsorge"). Beide Betreuten wohnen seit Oktober 2012 in unterschiedlichen Pflegeheimen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der zu 100 % schwerbehinderte Sohn (Merkmal "H") noch im Haushalt seiner Mutter gelebt. Der Kläger erklärte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 "steuerfreie Aufwandentschädigungen bzw. Einnahmen" als ehrenamtlicher Betreuer von 798 EUR und machte die Pflegepauschbeträge nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG - von jeweils 924 EUR für beide Betreuten geltend. Der Beklagte lehnte den Ansatz der Pauschbeträge mit Bescheid vom 31.05.2016 ab, weil der Kläger die Pflege nicht in seiner oder der Pflegebedürftigen Wohnung erbringe.