I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt München wird angewiesen, die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin des im Grundbuch von xx Bl. xx eingetragenen Grundstücks Flurstück xx/xx einzutragen, die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschuld über 1.250.000,00 DM zu löschen und über den Antrag, die zugunsten der Beteiligten zu 1 am 7. Januar 2010 eingetragene Eigentumsvormerkung zu löschen, neu zu entscheiden.
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