Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens.
Die Beklagte betreibt in Frankfurt a.M. eine Werbeagentur, mit den Abteilungen Kundenberatung, Kreation, Creative Planung, Integrated Production und AVID Studio. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet und es sind im Januar 2017 etwa 100 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen.
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