FG Nürnberg - Urteil vom 15.11.2017
5 K 1159/15
Normen:
AO § 233a;

Anforderungen an die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer; Voraussetzungen für den teilweisen Erlass festgesetzter Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 5 K 1159/15

DRsp Nr. 2018/8748

Anforderungen an die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer; Voraussetzungen für den teilweisen Erlass festgesetzter Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Tenor

1.

Der Zinsbescheid vom 02.02.2012, geändert durch den Bescheid vom 21.05.2014, dieser in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2015 wird dahin geändert, dass die bisher festgesetzten Sollzinsen in Höhe von 26.026 € um 15.661 € niedriger festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 233a;

Tatbestand

Streitig ist die zutreffende Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 bzw. der teilweise Erlass der festgesetzten Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden zur Einkommensteuer für 2000 zusammenveranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Bescheid vom 03.09.2002 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2000 auf 374.286,11 € mit einer Zahllast i.H.v. 335.475,99 € und die Zinsen zur Einkommensteuer auf 8.386,00 € festgesetzt.