LAG Hamm - Urteil vom 11.10.2018
15 Sa 379/18
Normen:
und § 95 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB IX a. F. (ab 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Sätze 1; 3 SGB IX); BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1230/17

Anforderungen an die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F.

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 379/18

DRsp Nr. 2019/2968

Anforderungen an die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F.

Die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. (ab 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) ist nur dann unverzüglich und die Anhörung derselben, gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. nur dann ordnungsgemäß, wenn beide zeitlich vor der Stellung des Zustimmungsantrags nach den §§ 85 ff SGB IX a. F. (ab 01.01.2018; §§ 168 ff SGB IX) vorgenommen werden).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster - 1 Ca 1230/17 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 19.07.2017 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 05.09.2017 aufgelöst ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

und § 95 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB IX a. F. (ab 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Sätze 1; 3 SGB IX); BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

1. 2. 3. a) b) c)