Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 19.07.2017 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 05.09.2017 aufgelöst ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
1. 2. 3. a) b) c)
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