FG Niedersachsen - Beschluss vom 20.10.2010
6 V 229/10
Normen:
KStG § 8b Abs. 3;

Anforderungen an eine außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG; AdV; Außerbilanzielle Hinzurechnung; Teilwertabschreibung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 6 V 229/10

DRsp Nr. 2010/23185

Anforderungen an eine außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG; AdV; Außerbilanzielle Hinzurechnung; Teilwertabschreibung

1. Zur Gesetzesentwicklung des § 8b Abs. 3 KStG. 2. Das Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG n.F. greift unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote ein und erfasst jegliche die Substanz betreffende Gewinnminderung und damit auch solche aufgrund einer Teilwertabschreibung. 3. Die Anwendung § 8b Abs. 3 KStG n.F. erfordert nicht, dass der Stpfl. aus einer Beteiligung steuerfreie Einnahmen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG n.F. erzielt hat.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die aufgrund von Feststellungen einer Außenprüfung ergangen sind. Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb einer Kaffeerösterei und den Handel mit Kaffee, Tee und Kakao sowie sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln bildet. Der Sitz der Antragstellerin befindet sich in X. Das Stammkapital betrug im Streitjahr 562.421,07 EUR (dies entspricht 1.100.000 DM). An dem Stammkapital waren beteiligt: