Streitig ist, inwieweit gewinnabhängige Tantiemen für die Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Die Klägerin betreibt seit 1989 ein Unternehmen der Sanitärinstallation. Gesellschafter sind die Brüder A. C. (zu 55 v. H.) und B. C. (zu 45 v. H.); sie sind zugleich die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin und Gesellschafter der Grundstücksverwaltungs-GbR, mit der eine Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung des wesentlichen Betriebsgrundstückes besteht:
Die Klägerin erzielte in den Jahren folgende Umsätze und Gewinne (nach Abzug der Löhne einschließlich der Festvergütungen der Geschäftsführer):
Jahr 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997
Umsatz
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