Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1956 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Maschinenschlosser begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Er war zuletzt bis April 2015 als Fabrik-/Lagerarbeiter im Bereich Mineralguss versicherungspflichtig beschäftigt. Ab März 2016 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, ab März 2018 Arbeitslosengeld II. Auf seinen Antrag vom 3. Dezember 2019 bezieht der Kläger seit 1. Januar 2020 eine Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2020).
Aus einer vom 19. Januar 2016 bis 12. Februar 2016 im ZAPR - Zentrum für ambulante psychosomatisch Rehabilitation durchgeführten ambulanten Rehabilitationsmaßnahme wurde der Kläger arbeitsfähig entlassen.
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