Anlage Unterhalt: Nutzen Sie unsere aktuellen Tipps zu den Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG!

Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis zur Höhe des Grundfreibetrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Welche Neuerungen diesbezüglich im Rahmen der Steuererklärung 2022 zu beachten sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Damit sind im Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 die tatsächlich geleisteten Unterhaltsaufwendungen vorbehaltlich der Kürzungs- und Aufteilungsregelungen des § 33a Abs. 1 Satz 5 bis 7 EStG bis zur Höhe von 10.347 € abziehbar (10.908 € im VZ 2023).

In § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wurde nunmehr ein unmittelbarer Verweis auf den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) aufgenommen, so dass der Unterhaltshöchstbetrag bei zukünftigen Anhebungen des Grundfreibetrags automatisch mit ansteigt. Damit erübrigen sich bei künftigen Betragsanpassungen die bisher erforderlichen Folgeänderungen beim Unterhaltshöchstbetrag.

Einkünfte, Bezüge und Ausbildungszuschüsse des Unterhaltsempfängers