Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.10.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 -
Es verbleibt bei dem Beschluss vom 16.06.2016, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt wurde.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse.
Mit Beschluss vom 16.06.2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.
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