FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2010 2 K 2269/07
Normen:
DBA-Malta Art. 10 Abs. 4 Buchst. b; DBA-Malta Art. 23 Abs. 1 Buchst. c; AO § 90 Abs. 2; AO § 119; AO § 125 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer für Dividendenbezüge einer maltesischen Dienstleistungsgesellschaft Bestimmtheit einer an den gleichnamigen unter der selben Anschrift wohnenden Sohn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung keine Vertretbarkeit des Veranlagungsbeamten bei tatsächlicher Verständigung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 2269/07
DRsp Nr. 2011/14088
Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer für Dividendenbezüge einer maltesischen Dienstleistungsgesellschaft Bestimmtheit einer an den gleichnamigen unter der selben Anschrift wohnenden Sohn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung keine Vertretbarkeit des Veranlagungsbeamten bei tatsächlicher Verständigung
1. Weist der Dividenden einer maltesischen im Dienstleistungsbereich tätigen Limited beziehende beherrschende Gesellschafter nicht durch eine Bestätigung der nach dem DBA-Malta für die Abkommenanwendung zuständigen maltesischen Behörde nach, dass die reduzierte Besteuerung der Limited in Malta eine Vergünstigung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta darstellt, ist die fiktive Anrechnung maltesisches Quellensteuer gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nicht zu gewähren (vgl. BMF v. 12.5.1998, IV C 6 – S 1301 – 18/98, BStBl I 1998, 554).
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