FG Münster - Urteil vom 28.08.2024
9 K 108/24 Kg,AO
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), S. 2, 3;

Ansehen einer Ausbildung als Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung hinsichtlich Gewährung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 9 K 108/24 Kg,AO

DRsp Nr. 2024/12556

Ansehen einer Ausbildung als Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung hinsichtlich Gewährung von Kindergeld

Tenor

Der Bescheid vom 18.04.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 10.06.2024 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), S. 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Ausbildung als Rettungssanitäterin als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist.