Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Streitig ist, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG - anzusetzen ist.
Ausgangspunkt des erledigten Klageverfahrens
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