FG Münster - Beschluss vom 26.06.2024
4 Ko 1086/24 KFB
Normen:
RVG Nr. 2300 VV;
Fundstellen:
DStR 2024, 2502

Ansetzen einer höheren Geschäftsgebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren

FG Münster, Beschluss vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 4 Ko 1086/24 KFB

DRsp Nr. 2024/10970

Ansetzen einer höheren Geschäftsgebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

RVG Nr. 2300 VV;

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG - anzusetzen ist.

Ausgangspunkt des erledigten Klageverfahrens 4 K 1652/19 F war eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung J-Stadt (Prüfungsfinanzamt). Dabei wurde die Klägerin und hiesige Erinnerungsgegnerin (im Folgenden: Erinnerungsgegnerin) zunächst durch die T-Partnerschaftsgesellschaft mbB vertreten. Im Mai 2018 übersandte das Prüfungsfinanzamt den Bericht über die Betriebsprüfung vom 03.05.2018 an das Steuerbüro (Bl. 178 Bp-Handakte). Unter Tz. 2.4 des Prüfungsberichts stellte die Prüferin fest, dass die Erinnerungsgegnerin immaterielle Wirtschaftsgüter sowie ihren Geschäftswert entnommen habe. Der Teilwert sei in Höhe von 12.500.000 EUR anzusetzen.