LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2024
12 Sa 683/23
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 387
FA 2024, 234
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1423/22

Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente; Berufung der Pensionskasse auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 683/23

DRsp Nr. 2024/9488

Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente; Berufung der Pensionskasse auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

1. Eine Pensionskasse kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen, wenn sie von einem ehemaligen eigenen Arbeitnehmer auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG in Anspruch genommen wird. Die Vorschrift findet auch bei Personenidentität von Arbeitgeberin und Pensionskasse Anwendung. 2. Bejahung der Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.02.2021 - 6 Sa 240/19.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.05.2023 - 3 Ca 1423/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

1. 2.