LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2011
L 19 AS 2082/10
Normen:
SGB II § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 351/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bei Meldeversäumnissen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 2082/10

DRsp Nr. 2011/3395

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bei Meldeversäumnissen

Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II muss als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein sowie dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch drohen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.10.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 wird aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 15.04.2009, 15.05.2009 und 29.05.2009 werden abgeändert, insoweit in diesen Bescheiden Absenkungen der dem Kläger bewilligten Leistungen auf Grundlage des Bescheides vom 09.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 um monatlich 64,00 EUR im Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.07.2009 umgesetzt werden. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 2;

Tatbestand