OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.2024
2 U 75/23
Normen:
BGB § 675; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 43/22

Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter defizitärer anwaltlicher Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung; Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen zum Ausschluss der Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 2 U 75/23

DRsp Nr. 2024/10336

Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter defizitärer anwaltlicher Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung; Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen zum Ausschluss der Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche

1. Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. 2. Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde. 3. Da § 73 S. 1 ZPO auch die Mitteilung der "Lage des Rechtsstreits" verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden. 4. Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess.