LAG Nürnberg - Urteil vom 26.04.2024
8 Sa 292/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 82; BGB § 283; BGB § 275;
Fundstellen:
FA 2024, 231
NZA-RR 2024, 453
ZIP 2024, 2305
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 146/23

Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 292/23

DRsp Nr. 2024/11240

Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen

1. Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen. 2. Bei der Schadensberechnung wegen einer verspäteten Zielvorgabe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und im Einzelfall zu beweisen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 25.10.2023, Az. 5 Ca 146/23, wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 82; BGB § 283; BGB § 275;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 19.10.1988 zuletzt als Assistenz im Bereich Sales auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 09.08.2005 beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt ein jährliches Fixgehalt in Höhe von 66.887,40 € brutto.

I. II.