LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2024
14 SLa 81/24
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; KSchG § 615 S. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 231
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1720/23

Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie auf Schadensersatz wegen der Unterlassung einer Zielvorgabe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 81/24

DRsp Nr. 2024/10148

Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie auf Schadensersatz wegen der Unterlassung einer Zielvorgabe

1. Eine Arbeit ist nicht zumutbar iSv. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn der Nettoverdienst nur geringfügig höher als das Arbeitslosengeld I ist, Kosten für die Arbeitswege mit dem Pkw anfallen, zu befürchten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Expertise bei der anderen Tätigkeit verliert, sowie Probleme bei der Kinderbetreuung bestehen. 2. Bei einer in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebenen Zielvorgabe ist der Arbeitgeber in gleicher Weise wie bei einer pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2024 - 5 Ca 1720/23 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1.

an die Klägerin für den Monat Juli 2022 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.408,70 € netto und abzüglich weiterer 450,00 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2022 zu zahlen;

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.