SchlHOLG - Urteil vom 17.07.2024
12 U 149/20
Normen:
BGB § 633; BGB § 638; BGB § 631; BGB a.F. § 649; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 128;
Fundstellen:
IBR 2024, 578
IBR 2024, 579
IBR 2024, 582
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 9/19

Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars für die Erstellung des Instandsetzungskonzepts und die Durchführung der weiteren Architektenleistungen aus einem Ingenieurvertrag; Widerklage wegen Pflichtverletzungen des Architekten beim Bauvorhaben; Unzulässigkeiten einzelner Anträge wegen Fehlens der Aktivlegitimation

SchlHOLG, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 12 U 149/20

DRsp Nr. 2024/14065

Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars für die Erstellung des Instandsetzungskonzepts und die Durchführung der weiteren Architektenleistungen aus einem Ingenieurvertrag; Widerklage wegen Pflichtverletzungen des Architekten beim Bauvorhaben; Unzulässigkeiten einzelner Anträge wegen Fehlens der Aktivlegitimation

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 03.11.2020, Az. 8 HKO 9/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.729,89 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der durch die Widerklage verursachten Kosten, welche die Beklagte zu 1) alleine trägt.