LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.07.2024
L 5 KR 238/24
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 1051/22

Anspruch einer gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme für ein Power-Plate-Vibrationsgerät

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 238/24

DRsp Nr. 2024/14264

Anspruch einer gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme für ein Power-Plate-Vibrationsgerät

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Power-Plate-Vibrationsgerät, ersatzweise für ein Trainingsgerät der Firma Galileo.