LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2024
5 Sa 57/23
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1155/21

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Zeit während der Corona-Pandemie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 57/23

DRsp Nr. 2024/10787

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Zeit während der Corona-Pandemie

1. Auch bei einer fehlerhaften Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer gemäß § 4 S. 1 KSchG die Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist erheben. 2. Es existiert keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16. November 2022, Az. 1 Ca 1155/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für acht Monate von April bis November 2021 und darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2021 sein Ende gefunden hat.

1. 2. 1. 2.