LAG Hamm - Urteil vom 19.04.2018
17 Sa 1484/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 672/17

Anspruch eines in den Schichtplänen des Arbeitgebers nicht berücksichtigten Busfahrers auf Annahmeverzugslohn

LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 1484/17

DRsp Nr. 2018/16560

Anspruch eines in den Schichtplänen des Arbeitgebers nicht berücksichtigten Busfahrers auf Annahmeverzugslohn

1. Der Arbeitgeber gerät auch dann mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug, wenn er die Annahme der Arbeitsleistungen nicht generell ablehnt, aber weniger Arbeitsleistung annimmt, als der Arbeitnehmer schuldet, er also den Umfang der Arbeitsleistungen rechtswidrig einschränkt. 2. Beim bestehenden Arbeitsverhältnis bedarf es grundsätzlich eines tatsächlichen oder zumindest eines wörtlichen Angebots des Arbeitnehmers, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. 3. Schuldet der Arbeitnehmer vertraglich regelmäßig, nicht durchschnittlich auf das Kalenderjahr gerechnet eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden Arbeitsleistung, so befindet sich der Arbeitgeber ohne Weiteres im Annahmeverzug, sobald diese Wochenarbeitszeit nicht mehr erreicht werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.08.2017 - 3 Ca 672/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.458,90 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.044,22 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.414,68 Euro seit dem 12.04.2017 und eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 160 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.