LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2024
L 16 KR 727/22 KH
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812; SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 727/22

Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung von bereits gezahlten Vergütungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 727/22 KH

DRsp Nr. 2024/13363

Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung von bereits gezahlten Vergütungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.08.2022 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.488,22 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812; SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Vergütungsanspruch für eine stationäre Krankenhausbehandlung.

Die bei der Beklagten versicherte T. (geb. 00.00.0000, nachfolgend: Versicherte) wurde im nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus der Klägerin vom 12.09.2017 bis 21.09.2017 vollstationär wegen eines Mammakarzinoms behandelt.