OLG München - Urteil vom 01.08.2024
23 U 2033/22
Normen:
HGB § 6 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 3; BGB § 138;

Anspruch eines Spartenanbieters auf Vergütung aus einem zwischen ihm und einem lokalen Rundfunkanbieter geschlossenen Kooperationsvertrag im Rahmen der Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen; Nichtigkeit des Vertrags wegen Wuchers

OLG München, Urteil vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 23 U 2033/22

DRsp Nr. 2024/12984

Anspruch eines Spartenanbieters auf Vergütung aus einem zwischen ihm und einem lokalen Rundfunkanbieter geschlossenen Kooperationsvertrag im Rahmen der Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen; Nichtigkeit des Vertrags wegen Wuchers

1. Der subjektive Tatbestand des Wuchers setzt die bewusste Ausnutzung einer - auf einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, dem Mangel im Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche beruhenden - besonderen Schwächesituation beim Bewucherten durch den Wucherer voraus. Eine Ausbeutungsabsicht des Wucherers ist hierfür nicht erforderlich; wohl aber ist es notwendig, dass dieser Kenntnis von dem auffälligen Missverhältnis und der Ausbeutungssituation hat und sich diese Situation vorsätzlich zunutze macht. 2. Zwar kann wie bei § 138 Abs. 1 BGB eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale sprechen, wenn objektiv nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen ist. Diese tatsächliche Vermutung kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. 3. Im Übrigen wird die Vermutung zwar grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bewucherte selbst das auffällige Missverhältnis verkannt hat. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zu einem Vollkaufmann.