Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.05.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des Eilrechtschutzes über Ansprüche auf Krankenbehandlung, Rehabilitation, Krankengeld sowie vergangener und zukünftiger Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.
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