OLG Brandenburg - Urteil vom 27.07.2011
13 U 133/09
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1570;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 512/06

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen der Nutzung des Familienheims durch den geschiedenen Ehegatten; Höhe des nachehelichen Unterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 13 U 133/09

DRsp Nr. 2011/15370

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen der Nutzung des Familienheims durch den geschiedenen Ehegatten; Höhe des nachehelichen Unterhalts

1. Nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung kann dieser Neuregelung der Benutzung und Verwaltung verlangen und bei Streit darüber, ob und in welcher Höhe der die frühere Ehewohnung allein weiter nutzende Ehepartner eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, diesen unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Nutzungsvergütung in Anspruch nehmen (OLG Brandenburg NJW-RR 2003, 1009). 2. Dieser Anspruch kann unter Billigkeitsgesichtspunkten um den von dem anderen Ehegatten geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gekürzt werden. 3. Mit der Einführung des auf drei Jahre befristeten Basisunterhalts tritt regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit ein. Vielmehr ist auch nach neuem Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2009 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 512/06, abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts und der Abweisung der Klage und der Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger eine monatliche Nutzungsentschädigung für die Zeit