LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2024
6 Sa 1129/23
Normen:
MiLoG § 22 Abs. 3; MiLoG § 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 732/20

Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in anderen Verfahren; Vergütungsansprüche einer Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Vereins in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 1129/23

DRsp Nr. 2024/10150

Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in anderen Verfahren; Vergütungsansprüche einer Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Vereins in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

Tenor

1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold vom 15.10.2021, Az. 3 Ca 732/20 teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 42.776,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.