LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.07.2024
L 16 KR 582/23
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 770/21

Antrag eines gesetzliche Krankenversicherten auf anteilige Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 582/23

DRsp Nr. 2024/10441

Antrag eines gesetzliche Krankenversicherten auf anteilige Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik

Ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik kann nicht aus § 13 Abs. 2 SGB V abgeleitet werden, wenn die betreffende Person das Kostenerstattungsverfahren nicht gewhält hat. Soweit sich der Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer festlegt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V. Ein starkes Indiz für eine solche Vorfestlegung stellt es dar, wenn ein Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten für eine konkrete, von dem Versicherten selbst ausgesuchte, nicht zugelassene Privatklinik gestellt wird für Krankheiten, deren Behandlung als Sachleistung in der gesetztlichen Krankenversicherung als alltäglicher Vorgang einzuordnen ist.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Hannover vom 6. November 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt anteilige Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik.