LAG Köln - Urteil vom 02.05.2024
6 Sa 274/23
Normen:
BGB § 174; KSchG § 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 3
ArbRB 2024, 194
FA 2024, 215
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 653/22

Anwendbarkeit der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes im Falle einer Zurückweisung der Kündigungserklärung nach § 174 BGB

LAG Köln, Urteil vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 274/23

DRsp Nr. 2024/7720

Anwendbarkeit der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes im Falle einer Zurückweisung der Kündigungserklärung nach § 174 BGB

1. Ob § 4 KSchG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen zuvor die Kündigung gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen wurde, kann in einem Fall wie dem vorliegenden offenbleiben. 2. Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gemäß § 4 KSchG sondern nimmt er darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2023 - 7 Ca 653/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174; KSchG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen und dabei insbesondere um die Frage, ob und in welchem Umfang auch für die Fälle der Zurückweisung der Kündigungserklärung gemäß § 174 BGB die Regelungen in §§ 4 und 7 KSchG Anwendung finden.

Der Kläger war seit dem 01.02.2022 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Dafür erhielt er vereinbarungsgemäß ein Bruttoentgelt in Höhe von 983,18 EUR pro Monat.

1. 2.