1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2023 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen und dabei insbesondere um die Frage, ob und in welchem Umfang auch für die Fälle der Zurückweisung der Kündigungserklärung gemäß § 174 BGB die Regelungen in §§ 4 und 7 KSchG Anwendung finden.
Der Kläger war seit dem 01.02.2022 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Dafür erhielt er vereinbarungsgemäß ein Bruttoentgelt in Höhe von 983,18 EUR pro Monat.
1. 2.
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