Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf die im Jahr 2020 ausgezahlten Corona-Sonderzahlungen
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 9 K 196/22
DRsp Nr. 2024/14340
Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf die im Jahr 2020 ausgezahlten Corona-Sonderzahlungen
1. Die mit dem Corona-SteuerhilfeG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020, 1385) in § 3 Nr. 11a EStG eingeführte Steuerbefreiung ist rückwirkend, d.h. für ab dem 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.2. Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist (im Streitfall: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).3. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringt. Aus den Gesamtumständen muss erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.