LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2018 11 Sa 30/17
Normen:
BGB § 611a; TVG § 4 Abs. 3; LPersVG BW § 73 Abs. 1 S. 1; LPersVG BW § 75 Abs. 1 Nr. 2 ; LPersVG BW § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c); NV-Bühne § 1 Abs. 3 Unterabs. 2; ArbGG § 101 Abs. 2 S. 1 und S. 3; ArbGG § 102 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 366/16
Anwendbarkeit des TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Veranstaltungstechnikers eines städtischen TheatersUnwirksam befristeter Arbeitsvertrag bei unterlassener Beteiligung des Personalrats
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 30/17
DRsp Nr. 2018/10464
Anwendbarkeit des TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Veranstaltungstechnikers eines städtischen TheatersUnwirksam befristeter Arbeitsvertrag bei unterlassener Beteiligung des Personalrats
§ 1 NV-Bühne§ 102 Abs. 2ArbGG§ 14 Abs. 1TzBfG§ 76, § 103LPersVG BWNach § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 3 zu Absatz 2 Buchst. n fallen Tontechniker regelmäßig in den Geltungsbereich des TVöD-VKA, es sei denn, sie üben tatsächlich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus. Die bloße Vereinbarung einer "Künstlerklausel" im Sinne von § 1 Abs. 3 UAbs. 2 NV-Bühne genügt nicht für die Annahme einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit.
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