Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Ertragsanteil der Rente in Höhe von ...,... EUR dem gesonderten Steuertarif nach § 32 d Abs. 1 EStG unterliegt.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4.Die Revision wird zugelassen.
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