FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.03.2010
4 KO 255/10
Normen:
GKG § 72 Nr. 1, § 4, § 58 Abs. 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 421 S. 1, § 422 Abs. 1 S. 1; GKG n.F. § 72 Nr. 1; GKG a.F. § 4; GKG a.F. § 58 Abs. 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 421 S. 1; BGB § 422 Abs. 1 S. 1;

Anzuwendendes Kostenrecht im Erinnerungsverfahren; Einwand der Erfüllung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 4 KO 255/10

DRsp Nr. 2010/11705

Anzuwendendes Kostenrecht im Erinnerungsverfahren; Einwand der Erfüllung

1. In einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist auch bei einer erst nach dem 30.6.2004 eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz das alte Recht (GKG a. F.) anzuwenden; denn "Rechtsmittel" i. S. d. § 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n. F. sind nur Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz. 2. Der Einwand der Erfüllung ist im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Die Zahlung (Erfüllung) hat der Kostenschuldner allerdings zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. 3. Hat die zuständige Landeshauptkasse die vollständige Erfüllung durch einen Gesamtschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgericht quittiert, dürfen die Gerichtskosten nicht (noch einmal) von einem anderen Gesamtschuldner gefordert werden.

Die an die Erinnerungsführerin gerichtete Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 [Kassenzeichen: ...] wird aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 72 Nr. 1, § 4, § 58 Abs. 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 421 S. 1, § 422 Abs. 1 S. 1; GKG n.F. § 72 Nr. 1; GKG a.F. § 4; GKG a.F. § 58 Abs. 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 421 S. 1; BGB § 422 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.