LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.05.2024
5 Sa 105/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB X § 115;
Fundstellen:
FA 2024, 230
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 701/22

Anzweifelung der Arbeitsunfähigkeit als alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeitsleistung im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 105/23

DRsp Nr. 2024/11214

Anzweifelung der Arbeitsunfähigkeit als alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeitsleistung im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auszulösen, grundsätzlich die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Alleinursächlichkeit, Monokausalität). 2. An einer Monokausalität kann es fehlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der seinerzeit geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen seinen Arbeitsplatz im Betrieb wegen Verweigerung eines Corona-Tests nicht mehr aufsuchen konnte und später eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.07.2023 - 6 Ca 701/22 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB X § 115;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeitsleistung war.