Arbeitgebererstattung: Welche Werbungskosten steuerfrei ersetzt werden können

Der Bundesrechnungshof bemängelt, dass Beschäftigte Aufwendungen steuermindernd geltend machen, obwohl sie hierfür steuerfreie Erstattungen ihrer Arbeitgeber erhalten haben. Die Finanzämter erfahren zumeist erst im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen von steuerfreien Arbeitgebererstattungen, weil die Arbeitgeber ihnen solche Erstattungen nur teilweise übermitteln. Wir zeigen, welche Regeln einzuhalten sind, um Nachforderungen zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.

Der rechtliche Grundsatz

Entstehen einem Arbeitnehmer Kosten wegen seines Arbeitsverhältnisses, kann er diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Übernimmt der Arbeitgeber diese Aufwendungen, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Der Arbeitgeber kann die Kosten nur dann steuerfrei übernehmen, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt. Zudem müssen die Kosten immer anhand geeigneter Belege nachgewiesen werden.

Tipp H 19.3 LStH lässt sich schnell entnehmen, welche Werbungskosten nicht steuerfrei ersetzt werden können.

Zum regulären Arbeitslohn gehört z.B. die Übernahme der Kosten einer privaten Berufshaftpflichtversicherung, von Bußgeldern, Kammerbeiträgen oder der privaten Steuerberatungskosten.

Diese Kosten können steuerfrei erstattet werden

In § 3 Nr. 16 ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Reisekosten seiner Arbeitnehmer steuerfrei erstatten kann. Der Bereich der Reisekosten umfasst viele Teilbereiche.