LAG Hamm - Beschluss vom 23.05.2018
2 Ta 657/17
Normen:
ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 35; BGB § 611; §§§ 35 ff. GmBhG; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1139/17

Arbeitsverhältnis liegt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Bestellung als GmbH-Geschäftsführer zugrunde; keine Änderung der Rechtsnatur durch Abberufung als Geschäftsführer; Unterscheidung zwischen den Begriffen sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Arbeitnehmer; Keine Bedeutung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs im Rahmen des Rechtswegbestimmungsverfahrens; Zur Anforderungen an Arbeitnehmerähnlichkeit eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers und zur Darlegungslast hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 657/17

DRsp Nr. 2018/7784

Arbeitsverhältnis liegt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Bestellung als GmbH-Geschäftsführer zugrunde; keine Änderung der Rechtsnatur durch Abberufung als Geschäftsführer; Unterscheidung zwischen den Begriffen sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Arbeitnehmer; Keine Bedeutung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs im Rahmen des Rechtswegbestimmungsverfahrens; Zur Anforderungen an Arbeitnehmerähnlichkeit eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers und zur Darlegungslast hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.10.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29.09..2017 - 4 Ca 1139/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124.426,51 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 35; BGB § 611; §§§ 35 ff. GmBhG; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche.