Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.12.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die dem Kläger für den 24.12.2016 zustehende Vergütung sowie über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsentgelt.
Der Kläger ist seit dem 01.07.2015 aufgrund des Arbeitsvertrags 29.06.2015 (Bl. 2 ff.) bei der Beklagten, die im gesamten Bundesgebiet Filmtheater betreibt, als Servicemitarbeiter bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 35 Stunden, zuletzt zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 9,00 €, beschäftigt. Der Arbeitsvertrag hat ua. folgenden Inhalt:
"[...] § 3 Vergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von € 8,60 brutto pro Stunde.
2. Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge u.a. für Feiertags, Nacht- und Mehrarbeit, deren Voraussetzungen und Höhe sich aus § 5 des Manteltarifvertrags vom 22.12.2012 ergeben. [...]
§ 16 Verfall von Ansprüchen
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