FG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2010
3 K 1992/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Archiv- und Besprechungsraum - Zugehörigkeit zum Arbeitszimmer; Einbindung eines Büros in die häusliche Sphäre

FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 1992/07

DRsp Nr. 2011/11273

Archiv- und Besprechungsraum - Zugehörigkeit zum Arbeitszimmer; Einbindung eines Büros in die häusliche Sphäre

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG findet auch dann Anwendung, wenn in den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Räumlichkeiten gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für beruflich genutzte Räume als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind.