FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2010
10 V 3325/10
Normen:
FGO § 78;

Art und Weise der Akteneinsicht; keine Übersendung von Akten in die Büroräume des Bevollmächtigten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 10 V 3325/10

DRsp Nr. 2010/23188

Art und Weise der Akteneinsicht; keine Übersendung von Akten in die Büroräume des Bevollmächtigten

1. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung, ob Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten übersendet werden, ist zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme in die Akten bei Gericht nach der gesetzlichen Grundentscheidung die Regel und die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. 2. § 78 FGO enthält anders als die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtswanwalt zur Mitnahme in die Geschäftsräume übergeben werden können.

Dem Antragsteller wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass er die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde seiner Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume des Antragstellers wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 78;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt, die Akten für 5 Tage in sein Büro zu übersenden, um dort die Akteneinsicht durchführen zu können.