Dem Antragsteller wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass er die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde seiner Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume des Antragstellers wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt, die Akten für 5 Tage in sein Büro zu übersenden, um dort die Akteneinsicht durchführen zu können.
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